Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der GiroWeb Mitte GmbH für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote.
AGB als PDF herunterladen§ 1 Allgemeines
- Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen unseren Geschäftspartnern und der Firma GiroWeb Mitte GmbH für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bei Erteilung des ersten Auftrages mit dem Geschäftspartner vereinbart und gelten in ihrer jeweiligen Fassung für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist.
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; etwaige abweichende Bedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihre Geltung bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Geschäftspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB).
§ 2 Angebot, Vertragsgegenstand
- Unsere Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden für uns erst rechtsverbindlich, wenn wir diese in angemessener Frist bestätigt oder aber mit Zustimmung unseres Geschäftspartners vereinbarungsgemäß ausgeführt haben, wobei ein stillschweigendes Einverständnis der anderen Seite genügt.
- Maßgebend für Art und Umfang der Lieferungen oder Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
- Hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße, Farben, Konstruktionen und Formen sowie sonstiger Abweichungen, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird, behalten wir uns handelsübliche Abweichungen vor, ohne dass der Geschäftspartner Ansprüche daraus herleiten kann.
- Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.
§ 3 Preise
- Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise für die Lieferung ab Werk bzw. Lager ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung, Montage, sonstige Nebenkosten und am Liefertag geltende Umsatzsteuer; diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Erhöhen sich nach Vertragsabschluss unsere Einkaufs- oder Herstellkosten (insbesondere Material-, Lohn-, Energie- und Lizenzkosten) und liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Wochen, sind wir berechtigt, die Preise im Umfang der Kostensteigerung anzupassen. Sinken die Kosten entsprechend, passen wir die Preise ebenfalls an. Übersteigt die Erhöhung 10 % des vereinbarten Preises, kann der Geschäftspartner vom Vertrag zurücktreten; das Rücktrittsrecht ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Mitteilung über die Preiserhöhung auszuüben. Eine verbindliche schriftliche Festpreisabrede bleibt unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang
- Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl ab Werk oder Lager auf Rechnung des Geschäftspartners. Die Auslieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Geschäftspartners, wenn frachtfreie Lieferung oder Transport mit unseren Transportmitteln vereinbart ist. Versandweg und Transportmittel werden von uns bestimmt, soweit anderes nicht vereinbart ist. Der Gefahrübergang auf den Geschäftspartner erfolgt mit Übergabe der Waren durch uns an einen Spediteur oder Frachtführer oder beim Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des Transports an den Geschäftspartner. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird oder sich, insbesondere auf Wunsch oder durch Verschulden des Geschäftspartners, verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Geschäftspartner über.
- Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen bei entsprechender vorheriger Ankündigung, auch vorzeitiger Lieferung, berechtigt. Gerät der Geschäftspartner mit der Erfüllung von ihn treffenden Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf, nicht ausreichende Spezifikation, unvollständige Angabe der Versandanschrift) bzw. mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen, soweit möglich, selbst zu treffen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners zu lagern oder zu versenden oder von dem Gesamtvertrag oder von Teilen davon zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder auf Teile davon zu fordern; einer Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. Unsere Rechte auf Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf bleiben unberührt.
§ 5 Verzug und Unmöglichkeit
- Sollten wir mit unserer Lieferpflicht leicht fahrlässig in Verzug geraten, so kann der Geschäftspartner eine Entschädigung verlangen. Diese beträgt für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge Unmöglichkeit oder Verzugs nicht oder nicht rechtzeitig vertragsgemäß genutzt werden kann. Dieser Schadensbetrag ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn wir einen geringeren oder der Geschäftspartner einen höheren Schaden nachweist.
- Unbeschadet des Rechts, vom Vertrag zurückzutreten, bei Vorliegen von Mängeln (s. § 11 Gewährleistung) kann der Geschäftspartner bei Unmöglichkeit der Leistung oder bei Verzug vom Vertrag nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
- Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Geschäftspartner uns zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens 4 Wochen gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung der Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht. Nach Ablauf dieser Frist ist der Geschäftspartner verpflichtet, nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er weiter auf die Lieferung besteht oder Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Gibt der Geschäftspartner innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist keine solche Erklärung ab, ist der Geschäftspartner nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung berechtigt und kann die genannten Rechte nicht geltend machen.
- Eine in Abs. 3 genannte Fristsetzung ist entbehrlich, wenn wir die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
- Der Geschäftspartner kann nicht vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten oder bei nur unerheblicher Pflichtverletzung durch uns. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Geschäftspartner für die Umstände, die zum Rücktritt ermächtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von uns nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Geschäftspartners eintritt.
- Für den Schadensersatzanspruch gilt § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 6 Höhere Gewalt
- Kommt es zu Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ohne dass wir dies zu vertreten haben, wie z. B. nachträglich eingetretene unvorhersehbare Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, gewerbliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, so sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Geschäftspartner nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung etwa geleisteter Anzahlungen zu verlangen. Bei teilweisen Lieferungen kann der Geschäftspartner vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.
§ 7 Zahlungsbedingungen
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen Zug um Zug bei Lieferung rein netto zu leisten.
- Wechsel oder Schecks werden als nicht geleistete Zahlung angesehen. Wir übernehmen Wechsel, Schecks und Wertpapiere unter Vorbehalt aller Rechte und ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung. Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten des Geschäftspartners.
- Wir sind berechtigt, ungeachtet einer gegenteiligen Leistungsbestimmung durch den Geschäftspartner, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden, und zwar zunächst auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
- Gegen unsere Ansprüche kann der Geschäftspartner nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn der Gegenanspruch des Geschäftspartners rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt ist.
- Der Geschäftspartner kommt nach Mahnung durch uns mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder nach Eintritt eines Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist die Leistung erfolgen soll. Der Geschäftspartner kommt spätestens jedoch auch ohne Mahnung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung von uns, oder wenn sich der Zeitpunkt des Zuganges der Rechnung für uns nicht feststellen lässt, 30 Tage nach Erhalt des Liefergegenstandes mit der Zahlung in Verzug. Wir sind berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch uns bleibt hiervon unberührt.
- Zum Jahresende können wir dem Geschäftspartner die noch offene Forderung aus dem laufenden Jahr mitteilen. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Mitteilung hat der Geschäftspartner spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung zu erheben. Es genügt die rechtzeitige Absendung. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Mitteilung. Auf diese Folge werden wir bei Erteilung der Mitteilung nochmals gesondert hinweisen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnung sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu dem Zeitpunkt, in dem wir über den Betrag verfügen können, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (§ 449 I BGB). Dies gilt auch für den Fall, dass Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.
- Wird Vorbehaltsware vom Geschäftspartner allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Geschäftspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Wir ermächtigen den Geschäftspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen. Gerät der Geschäftspartner mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug, so hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. In solchen Fällen sind wir auch berechtigt, dem jeweiligen Schuldner gegenüber die Abtretung selbst anzuzeigen und von unserer Einziehungsbefugnis Gebrauch zu machen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt und der Geschäftspartner zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Geschäftspartner erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck sein Gelände betreten und befahren zu lassen.
- Der Geschäftspartner ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die an uns abgetretenen Forderungen auch tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Geschäftspartner nicht berechtigt. Der Geschäftspartner darf den Liefergegenstand insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Geschäftspartner uns unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
- Alle unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Geschäftspartner auf dessen Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Alle Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hiermit an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
§ 9 Eigentum an gespeicherten Daten und Software; Software-Updates und Cybersicherheit
- Dem Geschäftspartner werden die Software und die in der elektronischen Steuereinheit (zentrale Prozesseinheit), in den Ein- und Auszahlgeräten und anderen Geräten gespeicherten Daten nur zur Nutzung im Rahmen des ordnungsgemäßen Betriebs des jeweiligen Gerätes überlassen, ohne dass diese Gegenstand des Kaufvertrages sind. Wir gewähren dem Geschäftspartner ein nicht exklusives, gebührenfreies, dauerndes und unwiderrufliches Lizenzrecht, die gewerblichen Schutzrechte zu benutzen, die in der Computersoftware oder, durch diese repräsentiert, in der Ware vorhanden sind oder als Ersatzteile geliefert werden. Diese Lizenz schließt ausdrücklich das Recht der Modifikation, Adaption, Reproduktion oder der Kopie dieser Software aus und auch das Recht zum Vertrieb, zur Weitergabe, zum Verkauf oder zur anderweitigen Übertragung der gewerblichen Schutzrechte, die in der Software enthalten sind oder durch diese repräsentiert werden.
- Die auf der elektronischen Steuereinheit sowie auf allen im System vorhandenen Personal Computern (PC) gespeicherten Programmdaten sind nicht für den Geschäftspartner oder sonstige Dritte bestimmt.
- Wer sich diese Programmdaten unbefugt beschafft, kopiert, weitergibt oder Dritten zugänglich macht, macht sich strafbar.
- Die gesamte Software und diese Daten bleiben in jedem Fall (auch wenn im Einzelfall eine besondere Sicherung durch Verschlüsselung, Blechgehäuse und Versiegelung nicht vorhanden sein sollte) unser Eigentum.
- Der Geschäftspartner wird alle Informationen, die er (sei es schriftlich, sei es mündlich) von uns bezüglich der Ware erhalten hat (während oder bei Gelegenheit der Anlieferung der Ware), und jede Information, die wir als vertraulich bezeichnet haben („Vertrauliche Information“), als vertraulich behandeln, wenn solche Informationen nicht allgemein der Öffentlichkeit zugänglich sind. Die vertrauliche Information schließt insbesondere Einzelheiten der gewerblichen Schutzrechte und jede Software, deren Quellcode, Flowcharts, Diagramme oder Daten, welche die Software betreffen, sowie die Bearbeitungsmethode ein, ist aber hierauf nicht begrenzt.
- Der Geschäftspartner darf vertrauliche Informationen nur insoweit und ausschließlich an solche Mitarbeiter weitergeben, die diese Information benötigen, um die Ware vertragsgemäß zu nutzen; der Geschäftspartner darf keinen Teil der vertraulichen Information für seine eigenen Zwecke oder zum Vorteil Dritter verwenden, es sei denn, dies ist ausdrücklich durch Gesetz oder unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugelassen worden. Der Geschäftspartner wird erreichen, dass seine Mitarbeiter, Angestellten und Vertriebspartner vollständige Vertraulichkeit in Bezug auf die Informationen bewahren, wie wenn sie persönlich durch diese Bedingungen gebunden wären.
- Wir stellen Sicherheitsupdates und sonstige Software-Updates für unsere Produkte nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben sowie der Leistungsbeschreibung bzw. der Auftragsbestätigung bereit. Der Zeitraum, in dem wir Sicherheitsupdates bereitstellen (Support-Zeitraum), ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung bzw. der Auftragsbestätigung.
- Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die von uns bereitgestellten Sicherheitsupdates innerhalb der von uns mitgeteilten angemessenen Frist einzuspielen oder von uns einspielen zu lassen und die Produkte nach unseren Betriebs- und Sicherheitshinweisen zu betreiben, insbesondere hinsichtlich Netzwerkumgebung, Zugangsdaten und Berechtigungen. Soweit erforderlich, gewährt er uns hierfür den notwendigen Zugang.
- Der Geschäftspartner hat uns Sicherheitsvorfälle und Schwachstellen, die er an unseren Produkten feststellt oder vermutet, unverzüglich mitzuteilen und uns die zur Aufklärung und Behebung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, diese Informationen, soweit erforderlich, zur Erfüllung unserer gesetzlichen Melde- und Dokumentationspflichten, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act), zu verwenden und an die zuständigen Stellen weiterzugeben.
§ 10 Mängelrüge
- Offensichtliche Mängel, d. h. Rechts- oder Sachmängel, Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung sowie das Fehlen einer unter Umständen von uns garantierten Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung (Mängel), sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang der Ware, schriftlich geltend zu machen; nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erkennen, schriftlich geltend zu machen.
- Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb einer Frist gemäß vorstehendem Abs. 1 geltend gemacht, gilt die Ware gegenüber Kaufleuten nach Maßgabe des § 377 HGB als genehmigt; Gewährleistungsansprüche wegen des betreffenden Mangels sind dann ausgeschlossen. Gegenüber Geschäftspartnern, die keine Kaufleute sind, bleiben die gesetzlichen Mängelrechte unberührt; auch sie haben Mängel jedoch unverzüglich anzuzeigen.
§ 11 Gewährleistung
- Bei Vorliegen eines Mangels nehmen wir bei fristgerechter Rüge gemäß § 10 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen während eines Zeitraums von 12 Monaten ab Übergabe des Liefergegenstands an den Geschäftspartner nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vor, sofern der Geschäftspartner nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch einen Mangel verursacht werden, haften wir 24 Monate ab Übergabe des Liefergegenstandes. Bei gebrauchten Liefergegenständen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
- Der Geschäftspartner kann anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe für Rücktritt und Minderung geltend machen sowie Schadensersatz und Aufwendungsansprüche gemäß § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt, wenn wir eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen haben und der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden konnte. Dies gilt außerdem, wenn wir eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigern oder ungebührlich verzögern, wenn dem Geschäftspartner aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist oder wenn die Voraussetzungen der §§ 281 II oder 323 II BGB vorliegen.
- Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die wir gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses besitzen. Für den Fall, dass der Geschäftspartner seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses nicht durchsetzen kann, leisten wir Gewähr im Rahmen dieser Bedingungen.
- Der Geschäftspartner hat uns nach vorheriger Terminabsprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen zu können.
- Im Übrigen sind wir nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Solche Kosten sind unverhältnismäßig, wenn sie 25 % des Kaufpreises des Liefergegenstandes überschreiten.
- Etwa im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden unser Eigentum.
- Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Geschäftspartner ersetzt zu verlangen.
- Wir übernehmen keine Gewährleistung bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Schäden, die insbesondere aus folgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Geschäftspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, unterlassenes Einspielen bereitgestellter Sicherheitsupdates entgegen § 9 Ziff. 8, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind, wobei wir nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
- Wurde die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Geschäftspartners verbracht und erhöhen sich dadurch die Aufwendungen, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so sind diese erhöhten Aufwendungen dem Geschäftspartner nicht zu ersetzen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
§ 12 Schadensersatz
- Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Geschäftspartners auf Ersatz von Schäden jeglicher Art, auch Aufwendungsersatz und mittelbare Schäden, ausgeschlossen, insbesondere wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben.
- In diesen vorgenannten Fällen haften wir nur dann, wenn uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt sowie in allen Fällen, in denen wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstoßen haben und der Vertragszweck dadurch insgesamt gefährdet wird.
- Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt.
- Sollte dem zuletzt genannten Fall ausnahmsweise der Auftragswert nicht dem typischerweise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.
- Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder wenn eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstands übernommen wurde und die Garantie gerade dem Zweck diente, den Geschäftspartner auch gegen Schäden abzusichern, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Weiter gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Für Sach-, Vermögens- und Personenschäden jeglicher Art, die durch unzulässige manipulative Eingriffe Dritter an den Geräten nebst Zubehör entstehen, wird keinerlei Haftung übernommen.
- Die Haftungs- und Gewährleistungsbeschränkungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Übernahme einer Garantie.
§ 13 Abnahme und Prüfung
- Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die von uns gelieferten Produkte und Leistungen unmittelbar nach Anlieferung auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 14 Tage nach Anlieferung, uns schriftlich bekanntzugeben. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen stehen dem Geschäftspartner die Rechte nach § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
- Bei nicht rechtzeitiger Anzeige gilt § 10 Ziff. 2 entsprechend, es sei denn, der Schaden bzw. der Mangel war bei der gebotenen Eingangsprüfung nicht erkennbar.
- Die vertragsgemäße Beschaffenheit der von uns entwickelten und gelieferten Software-Produkte ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung bzw. der Auftragsbestätigung (§ 2 Ziff. 2). Der Geschäftspartner hat die Software-Produkte unverzüglich nach Lieferung in seinem System zu prüfen und etwaige Mängel gemäß § 10 schriftlich anzuzeigen. Unwesentliche Abweichungen, die die Nutzung der Software nicht beeinträchtigen, begründen keine Gewährleistungsrechte; im Übrigen gilt § 11. Der Geschäftspartner hat keinen Anspruch auf sofortige Behebung von Fehlern und Mängeln, sofern diese eine Nutzung der Software nicht unmöglich machen.
§ 14 Probelieferung
- Behält ein Geschäftspartner bei einem Kauf auf Probe das Gerät über die vereinbarte Probezeit hinaus, so gilt der Kauf als abgeschlossen. Es erfolgt volle Berechnung des Kaufpreises, wenn wir den Geschäftspartner bei Lieferung hierauf besonders hingewiesen haben oder er nach unserer Aufforderung das Gerät nicht innerhalb einer Woche zurückgibt.
§ 15 Sicherheitsleistung
- Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners erheblich mindern, oder ergeben sich begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so können wir alle uns gegen den Geschäftspartner zustehenden Forderungen sofort fällig stellen, einschließlich etwaiger Wechsel mit späteren Fälligkeiten. Dasselbe gilt, wenn der Geschäftspartner uns gegenüber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat und hierdurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber gefährdet wird, oder wenn er die vereinbarten Zahlungstermine nicht einhält. Die Fälligstellung werden wir dem Geschäftspartner schriftlich mitteilen. Wir können in den genannten Fällen auch die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Beabsichtigen wir, von dem Recht zum Rücktritt Gebrauch zu machen, falls der Geschäftspartner seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, werden wir ihn zuvor darauf hinweisen. Dies gilt nicht beim Zahlungsverzug des Geschäftspartners; in diesem Fall sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Solange uns aufgrund des Eigentumsvorbehalts (§ 8) das Eigentumsrecht zusteht, können wir statt des Verlangens auf Herausgabe der gelieferten Ware auch die Zurverfügungstellung der Geräte (einschließlich der Einziehung der Einnahmen an den Standorten) beanspruchen. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, uns auf Verlangen seine Rechte aus den Verträgen über die Nutzung der Geräte an den Standorten ganz oder teilweise abzutreten und alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (auch Herausgabe aller Schlüssel und Zugangsdaten), um eine unberechtigte anderweitige Einziehung der Einnahmen zu verhindern. Der Geschäftspartner wird uns auf unser Verlangen ein vollständiges Verzeichnis der Standorte zur Verfügung stellen und erklärt sich damit einverstanden, dass wir alle auf uns übergegangenen Rechte, insbesondere das Recht zur Einziehung der Einnahmen, an Dritte abtreten.
- Bei berechtigtem Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Ware und nach Rücknahme der gelieferten Ware sind wir berechtigt, diese durch freihändigen Verkauf auf Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird abzüglich angemessener Verwertungskosten dem Geschäftspartner auf seine Verbindlichkeit angerechnet. Ein etwaiger Übererlös wird ihm ausgezahlt.
§ 16 Ansprüche und Rechte des Geschäftspartners
- Ansprüche des Geschäftspartners können nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Wir verpflichten uns, der Abtretung zuzustimmen, falls der Dritte uns von einer doppelten Inanspruchnahme bei unverschuldeter irrtümlicher Zahlung freistellt. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 17 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist unser Firmensitz in Kelkheim.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
- Gerichtsstand ist unser Firmensitz in Kelkheim, sofern der Geschäftspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Kläger ist berechtigt, am Sitz des Beklagten zu klagen.
Stand: Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Version (siehe PDF).